1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der KOTSCHENREUTHER Stapler- und Systemtechnik GmbH. Der Einbeziehung der von diesen AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle von uns erstellten Angebote sind freibleibend.
2.2. Die erteilten Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Diese Preise verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nicht Vorkasse oder andere abweichende Zahlungsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden.
3.3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von uns bestritten werden, ist ausgeschlossen.
3.4. Als Reaktion auf die aktuellen globalen und wirtschaftlichen Herausforderungen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass im Auftragsfall Preisanpassungen bis 10 Wochen vor bestätigtem Liefertermin - welcher einer gesonderten Auftragsbestätigung zu entnehmen ist - möglich sind. Anpassungen werden grundsätzlich schriftlich mitgeteilt. Der Kunde hat in diesem Fall die Möglichkeit den Auftrag innerhalb von 14 Tagen zu stornieren. Tut er dies nicht, gilt die Anpassung als akzeptiert. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
4. Liefergegenstand
4.1. Für Neugeräte, Ersatzteile, Austauschteile und Zusatzgeräte gelten ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen die entsprechenden Bedingungen des Herstellers.
4.2. Den Liefergegenstand zugesicherte Eigenschaften sind nur bedingt maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
5. Lieferzeit
5.1. Die angegebene Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurde in Form einer schriftlichen Zusage ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Holschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
5.3. Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (länger als 14 Kalendertage) auf oder erhalten wir Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichend entsprechender Eindeckung nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, werden wir den Kunden unverzüglich mündlich oder schriftlich informieren. In diesem Fall können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung herausschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Wurde eine Lieferfrist als verbindlich vereinbart und wird diese überschritten, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn für ihn ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
5.4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Kunden voraus.
6. Gefahrübergang und Transport
6.1. Sofern eine Anlieferung der Ware vereinbart wurde, sind Versandweg und -mittel uns überlassen.
6.2. Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versandschuld mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen oder wenn der Kunden die Versandkosten übernommen hat.
6.3. Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
6.4. Teillieferungen sind zulässig.
7. Mietbedingungen
7.1. Das Mietverhältnis bzgl. der im Mietvertrag genannten Geräte beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung des Gerätes. Eine Gewähr für fristgerechte Gestellung des Gerätes wird vom Vermieter nicht übernommen. Schadensersatzansprüche bleiben daher ausgeschlossen.
7.2. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur durch schriftliche Kündigung beenden. Dabei ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.13. des Vertrages eine Kündigungsfrist von 3 Tagen einzuhalten; die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung. Die Geräte sind vom Mieter auf eigene Kosten dem Vermieter an seinen Hauptsitz zurückzugeben. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, 25% des restlichen Mietzinses zu fordern.
7.3. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen die Geräte an keinen anderen Ort gebracht bzw. gebraucht werden, als dem der unter „Lieferung an“ benannten Adresse.
7.4. Der Mieter darf die Mietsache weder untervermieten, noch dritten Personen zum Gebrauch überlassen. Bei unerlaubter Untervermietung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet den Mietzins bis zum vereinbarten Ende der Mietzeit bzw. zur nächstmöglichen ordnungsgemäßen Auflösung des Mietverhältnisses zu bezahlen.
7.5. Der Mieter erkennt an, dass die Geräte sich zum Zeitpunkt der Übernahme in einem einwandfreien und vertragsgemäßen Zustand befinden. Er verpflichtet sich, das Gerät nach Beendigung der Mietzeit im ordnungsgemäßen und vollständig gebrauchsfähigen Zustand gesäubert und aufgetankt zurückzugeben.
7.6. Der Mieter verpflichtet sich: Die Geräte pfleglich zu behandeln; sie nur bis zur angegebenen Belastbarkeit zu benutzen; sie nur von qualifiziertem Personal des Mieters benutzen zu lassen; keinen anderen Personen als dem vom Vermieter ermächtigten Personal zu gestatten, die Geräte zu reparieren oder zu verändern; dem Vermieter sofort jeden Schaden bzw. Störung am Gerät anzuzeigen; für alle Schäden an den Geräten Ersatz zu leisten, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung der Geräte entstehen; für die normale Pflege der Geräte zu sorgen, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoffen, Öl und Wasser, sowie die Geräte täglich auf ihren allgemeinen Zustand hin zu prüfen, einschließlich Ölstand, Kühlsystem, Wasser und Batterie, Bereitstellung von Flüssiggas und –flaschen, soweit anwendbar.
7.7. Der Vermieter verpflichtet sich: Die Geräte durch Wartung in betriebsbereitem Zustand zu halten.
7.8. Der Mieter verpflichtet sich die Geräte sorgsam zu behandeln und die Anweisungen des Vermieters in Bezug auf die Pflege und den Gebrauch der Geräte zu befolgen.
7.9. Der Mieter übernimmt die volle Haftung, die sich aus dem Besitz, dem Einsatz und dem Gebrauch der Geräte vom Augenblick der Lieferung an den Mieter bis zum Augenblick der Rückgabe an den Vermieter ergeben. Der Mieter hat jeden gegen den Vermieter gerichteten Ersatzanspruch wegen Personen- oder Sachschäden, einschließlich Folgeschäden abzuwehren und dem Vermieter bei Inanspruchnahme Ersatz zu leisten.
7.10. Der Mieter darf die Geräte nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für jeden Verstoß gegen dieses Verbot. Die Benutzung der Geräte im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt.
7.11. Der Mieter schließt für die Dauer des Mieteinsatzes eine Maschinenbruchversicherung ab.
7.12. Der Mieter verpflichtet sich, weder diesen Vertrag noch einzelne Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag, noch die unter diesem Vertrag fallenden Geräte abzutreten, zu übereignen, zu verpfänden oder zu belasten.
7.13. Sollte der Mieter den nach diesem Vertrag zu zahlenden Mietzins nicht binnen 8 Tage nach Rechnungsstellung bezahlt haben oder zahlungsunfähig werden oder über sein Vermögen ein Verfahren eröffnet werden oder irgendeine Vorschrift des Vertrages schuldhaft verletzt haben, hat der Vermieter das Recht, das Gerät nach schriftlicher, sofortwirksamer Kündigung in Besitz zu nehmen. Die Rücknahme der Geräte seitens des Vermieters befreit den Mieter nicht von seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen, und durch die Rücknahme der Geräte wird der Vermieter nicht daran gehindert, weitergehende Rechtsbehelfe und Ansprüche geltend zu machen.
7.14. Durch einen Mietvertrag erlangt der Mieter erlangt kein Eigentum an den Geräten.
8. Reparaturbedingungen
8.1. Die Übertragung des Reparaturauftrags gilt gleichzeitig als Erlaubnis für Probefahrten und Probeeinsätze.
8.2. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann er Kostengrenzen setzen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Servicetechniker nicht berechtigt sind, Kostenentscheidungen zu treffen.
8.3. Stellt sich bei der Ausführung der Arbeiten heraus, dass die Kosten um mehr als 15% überschritten werden, verständigen wir den Auftraggeber. Das Einverständnis des Auftraggebers gilt als gegeben, wenn er den weiteren Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.
8.4. Ein Kostenvoranschlag für eine Reparatur ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wird.
8.5. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber. Auf Anforderung sind unseren Servicetechnikern Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist ihnen jegliche Hilfe zu gewähren, ihre Aufgaben sachgemäß und schnell zu erledigen.
8.6. Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
8.7. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung Höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Reparaturtermine angemessen.
8.8. Gewährt uns der Auftraggeber eine angemessene Reparaturfrist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
8.9. Dem Servicetechniker ist die geleistete Arbeitszeit sowie der Empfang eingebauter Ersatzteile auf dem von ihm vorgelegtem Reparaturschein zu quittieren sowie Abschluss und ordnungsgemäße Durchführung der geleisteten Arbeiten zu bestätigen. Bei Abwesenheit des Auftraggebers oder der von ihm Beauftragten, gelten die von unseren Servicetechnikern ausgestellten Belege auch ohne Bestätigung. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Grund dieser Unterlagen.
8.10. Der Einsatz bzw. die Zuteilung der Servicetechniker erfolgt nach unserer Wahl.
8.11. Die Anreise erfolgt mit dem firmeneigenen Kundedienstfahrzeug. Für die entstandenen Reisekosten wird eine Reisekostenpauschale gemäß der Fahrzonenregelung berechnet.
8.12. Ist ein Transport des Reparaturgegenstandes in unsere Werkstatt notwendig, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport in einem unserer Fahrzeuge erfolgt.
8.13. Einen Gewährleistungsanspruch auf Reparaturen können wir nicht anerkennen, wenn die vorgeschriebenen Inspektionen während der Gewährleistung nicht fristgemäß durchgeführt worden sind oder der Schaden durch Fahrlässigkeit des Fahrers oder nicht Beachtung unserer Betriebsanleitung entstanden ist. Verschleißteile, Öle und Fette fallen nicht unter Gewährleistung. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ersatzteile und alle durch deren Einbau resultierenden Folgeschäden.
8.14. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr nutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, mit uns eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen Produkten (Vorbehaltsware) vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
9.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren müssen ordnungsgemäß verwahrt und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken versichert werden.
9.3. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt.
9.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Pflichtverstoß gegen diese Bedingungen oder bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorhergehender Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
10. Gewährleistung und Mängelrüge
10.1. Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
10.1.1. Beim Kauf eines neuen Liefergegenstandes ist die Gewährleistung auf 12 Monate beschränkt. Um einen neuen Liefergegenstand handelt es sich dann, wenn dieser erst beim Hersteller bestellt werden muss oder nach Auslieferung durch den Hersteller keine längere Standzeit als 12 Monate aufweist.
10.1.2. Beim Kauf eines gebrauchten Liefergegenstandes schließen wir jegliche Sachmangelhaftung aus.
10.1.3. Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln bei Reparaturleistungen verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen.
10.1.4. Für Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leisten wir nach unserer Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
10.2. Darüberhinausgehende Garantieerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Schriftform. Grundsätzlich können Garantien lediglich im Rahmen der vom Hersteller zugesagten Garantie und nicht darüber hinaus gewährt werden.
11. Haftung
11.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt im Besonderen für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung, Produktions- und Nutzungsausfall sowie für indirekte Schäden.
11.2. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sofern es sich um einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden handelt.
11.3. Anderweitige Haftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist oder, wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, Kronach. Bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, ist das Amtsgericht Kronach zuständig.
12.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Anknüpfungsnormen des internationalen Privatrechts.
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